12.1 Für die Investitionsausgaben, welche im Sinne gegenständlicher Maßnahme finanziert werden, können nach Übernahme einer Kaufverpflichtung beziehungsweise nach Beginn der Arbeiten Vorschüsse bis zu 50 Prozent des gewährten Beitrages oder Anzahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten und von den zuständigen Landesbeamten festgestellten Arbeiten und Ankäufen ausgezahlt werden.
12.2 Wenn die geförderten Vorhaben nicht innerhalb der mit Gewährungsakt festgesetzten Frist getätigt werden, müssen die Empfänger die bereits ausgezahlten Beträge zuzüglich der Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes im Sinne von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, rückerstatten.