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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 29. Mai 2012, Nr. 794
Arzneimittel gleicher Zusammensetzung: Festlegung der Höchstpreise für die Rückvergütung und Genehmigung der Verschreibungs- und Abgabemodalitäten

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1. Die Höchstpreise für die Rückvergütung der Arzneimittel mit gleicher Zusammensetzung hinsichtlich Wirkstoffe, Arzneiform, Verabreichungsart, Freisetzungsart und Dosierungseinheiten durch den Landesgesundheitsdienst, welche aus der Transparenzliste der Bezugspreise für gleichwertige Arzneimittel hervorgehen, die die italienische Arzneimittelagentur AIFA zum Stand 15. Mai 2012 aufgelistet und anschließend auf der eigenen Internetseite www.agenziafarmaco.it veröffentlicht hat, und die diesem Beschluss beigefügt wird, sind genehmigt.

2. Die Direktorin oder der Direktor der Abteilung Gesundheitswesen legt periodisch mit eigenem Dekret die Höchstpreise für die Rückvergütung der Arzneimittel gemäß Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses durch den Landesgesundheitsdienst fest.

3. Die beiliegenden Modalitäten für die Verschreibung und Abgabe der Arzneimittel gemäß Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses sind genehmigt.

4. Der Beschluss der Landesregierung vom 3. Dezember 2001, Nr. 4331, ist aufgehoben.

5. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino – Alto Adige / Südtirol veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Anlage

Verschreibungs- und Abgabemodalitäten für Arzneimittel gleicher Zusammensetzung

1. Verschreibung

(a) Die Ärztinnen und Ärzte informieren die Patientinnen und Patienten bei der Verschreibung darüber, dass möglicherweise Arzneimittel mit gleicher Zusammensetzung hinsichtlich Wirkstoffe, Arzneiform, Verabreichungsart, Freisetzungsart und Dosierungseinheit im Handel sind.

(b) Bei Vorliegen besonderer klinischer Gründe, die gegen die Austauschbarkeit eines Arzneimittels mit einem gleichwertigen sprechen, fügen die Ärztinnen und Ärzte der Verschreibung die Wörter “nicht austauschbar” hinzu.

2. Abgabe

(a) Bei Vorliegen des ärztlichen Hinweises der Nichtaustauschbarkeit eines Arzneimittels auf dem Rezept, geben die Apothekerinnen und Apotheker das verschriebene Medikament ab.

(b) Bei Fehlen des Hinweises der Nichtaustauschbarkeit des Arzneimittels, informieren die Apothekerinnen und Apotheker die Kundinnen und Kunden und, falls von diesen nicht ausdrücklich anders gewünscht, geben sie das verschriebene Arzneimittel ab, sofern kein anderes Medikament gemäß Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses über einen niedrigeren Preis verfügt; sollten im Handel Medikamente mit einem geringeren Preis als das verschriebene Medikament verfügbar sein, geben die Apothekerinnen und Apotheker das Medikament mit dem geringsten Preis ab.

(c) Etwaige Preisunterschiede zwischen rückvergütbarem Preis gemäß Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses und Verkaufspreis gehen zu Lasten der Betreuten.

3. Überprüfung

(a) Die zuständige Organisationseinheit des Südtiroler Sanitätsbetriebes kann Kontrollen, auch in Form von Stichproben, der von den Apotheken ausgefolgten Rezepte durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses zu überprüfen.

(b) Es wird eine Arbeitsgruppe bestehend aus den Gewerkschaftsvertreterinnen und -vertretern der vertragsgebundenen Apotheken, den Gewerkschaftsvertreterinnen – und vertretern der bediensteten und vertragsgebundenen Ärztinnen und Ärzte, der Apothekerkammer sowie des zuständigen Amtes für Gesundheitssprengel, eingerichtet, die die Auswirkungen des vorliegenden Beschlusses überwacht.

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