(a) Die zuständige Organisationseinheit des Südtiroler Sanitätsbetriebes kann Kontrollen, auch in Form von Stichproben, der von den Apotheken ausgefolgten Rezepte durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses zu überprüfen.
(b) Es wird eine Arbeitsgruppe bestehend aus den Gewerkschaftsvertreterinnen und -vertretern der vertragsgebundenen Apotheken, den Gewerkschaftsvertreterinnen – und vertretern der bediensteten und vertragsgebundenen Ärztinnen und Ärzte, der Apothekerkammer sowie des zuständigen Amtes für Gesundheitssprengel, eingerichtet, die die Auswirkungen des vorliegenden Beschlusses überwacht.