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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 26. März 2012, Nr. 428
Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen an die Jägervereinigung und an deren periphere Strukturen

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7. Ausmaß des Beitrages

7.1. Die Beiträge gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, betragen 70% der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben. Falls aber im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Gewährung der Beiträge im obigen Ausmaß besteht, wird die Höhe der Beiträge verhältnismäßig vermindert. Der einzelne Beitrag für den Bau oder den Kauf von Kühl- und Gefrieranlagen für Wildbret sowie für die erforderlichen Einrichtungen zur Bearbeitung der Wildkörper darf jedenfalls den Höchstbetrag von 20.000,00 € nicht überschreiten.

7.2. Pro Finanzjahr dürfen die Beiträge für die laufenden Ausgaben gemäß Punkt 7.1 jedenfalls nicht das Ausmaß von 80 Prozent der Bereitstellungen auf dem entsprechenden Haushaltskapitel betreffend Maßnahmen zur Vermehrung und zum Schutz des Wild- und Fischbestandes überschreiten.

7.3. Falls der dem Fischereibereich und den Pflegezentren der heimischen Vogelwelt vorbehaltene Anteil nicht völlig ausgeschöpft wird, kann diese zusätzlich verfügbare Geldsumme auf dem entsprechenden Kapitel des Gebarungsplans des betreffenden Finanzjahres als Zuschuss an die Jägervereinigung vergeben werden, wobei aber das Ausmaß des Beitrages nicht die Höchstgrenze von 70% der zur Finanzierung zugelassenen Ausgabe überschreiten darf.