1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der Begünstigten durch.
2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, die aus dem zuständigen Abteilungsdirektor oder der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten besteht.
3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.
4. Falls das zuständige Amt es als notwendig erachtet oder die Summe der zugelassenen Ausgaben 50.000,00 Euro übersteigt, kann das zuständige Amt die Stichprobenkontrollen mithilfe Sachverständiger, auch externer, durchführen, nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung. Die entsprechende Beauftragung erfolgt durch das zuständige Amt.
5. Überprüft werden folgende Elemente:
a) die Wahrhaftigkeit der Erklärungen des Begünstigten,
b) die Umsetzung der geförderten Vorhaben,
c) die Ordnungsmäßigkeit der durch das für die Auszahlung der Beiträge zuständige Amt nicht überprüften Ausgabenbelege und ihr effektiver Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,
d) die korrekte Nutzung der Förderung durch Überprüfung der gegebenenfalls abgedeckten Kontoauszüge des/der Begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen,
e) eventuelle andere Kontrollbereiche.