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A) An den Anwendungsrichtlinien Rotationsfonds für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen und Tourismus sowie Verlustbeiträge im Bereich Tourismus laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 607 vom 26. Mai 2015, abgeändert durch Beschluss Nr. 376 vom 12. April 2016 (Anlage), sind folgende Änderungen angebracht:
1. Artikel 10 im I. Kapitel des I. Abschnitts, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Übergangsbestimmungen
1. Im Fall von Investitionen für den Ankauf, den Neubau und die Erweiterung von Betriebsimmobilien, einschließlich Erwerb von Gewerbeflächen, wird der Höchstbetrag der Beteiligung des Landes an der Finanzierung laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) um 10 Prozentpunkte reduziert.“
2. Nach Artikel 13 Absatz 1 Punkt 1.11 wird folgender Punkt 1.12 angefügt:
„1.12: Bürogebäude für Berufsverbände und deren Genossenschaften.“
B) An den Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Berufsverbände und deren Genossenschaften sowie an Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen für Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 437 vom 26. April 2016 sind folgende Änderungen angebracht:
1. Im deutschen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) ist das Wort „Reisekosten“ durch das Wort „Fahrtkosten“ ersetzt.
2. Im deutschen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e) ist das Wort „Reisekosten“ durch das Wort „Fahrtkosten“ ersetzt.
3. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
„Art. 11
Höchstausgabe für Referenten-, Berater-, Ausbilder- und Tutorentätigkeit
1. Die zulässige Höchstausgabe für das Tageshonorar für Referierende, Beratende, Ausbildende sowie Tutoren und Tutorinnen beträgt 800,00 Euro, eventuelle Fahrtkosten inbegriffen.“
C) An den Richtlinien für die Anwendung des V. Abschnitts des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, “Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft”, für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen laut Anlage A) zum Beschluss der Landesregierung Nr. 667 vom 21. Juni 2016 sind folgende Änderungen angebracht:
1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Die Anträge müssen auf eigenen, von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordrucken abgefasst, in ein PDF-Format umgewandelt und durch eine einzige PEC-Mitteilung dem für den jeweiligen Sektor zuständigen Landesamt übermittelt werden, und zwar innerhalb 30. September des Jahres, in dem das Vorhaben startet oder durchgeführt wird. In jedem Fall muss der Antrag vor Beginn des Vorhabens übermittelt werden, andernfalls wird er abgelehnt.“
D) In Abweichung zu dem, was im Beschluss der Landesregierung Nr. 326 vom 18. März 2014 vorgesehen ist, kann die Frist für die Abgabe der Ausgabenbelege bis zum 31.12.2017 verlängert werden, sofern es sich um Beitragsanträge für Investitionen in einen betrieblichen Neu-, Erweiterungs- oder Umbau handelt und sofern die Verspätung auf öffentliche Körperschaften zurückzuführen ist. Diese Bestimmung findet für aufliegende und noch nicht bearbeitete Anträge Anwendung.
E) Die Neuregelung laut den Buchstaben B) und C) dieses Beschlusses wird auf jene Anträge angewandt, die nach Veröffentlichung des Beschlusses vorgelegt werden. Sofern günstiger, kann sie auch auf bereits aufliegende und noch nicht bearbeitete Anträge angewandt werden.
F) Die Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 607 vom 26. Mai 2015, abgeändert durch Beschluss der Landesregierung Nr. 376 vom 12. April 2016 und durch Buchstabe A) dieses Beschlusses, finden auf alle Anträge Anwendung, die innerhalb vom 31. Dezember 2017 bei den zuständigen Landesämtern eingereicht werden.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und der Europäischen Kommission im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilt.