...omissis...
1. Die in Anlage A festgelegten organisatorischen, technischen und räumlichen Voraussetzungen für den Großhandel von Arzneimitteln als integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Beschusses zu genehmigen.
2. Die zuständige Abteilung Gesundheit überprüft und stellt die Einhaltung der Voraussetzungen unter Absatz 1 fest und stützt sich dazu auch auf Inspektionen.
3. Für alles, das in den Bestimmungen laut vorliegendem Beschluss nicht ausdrücklich geregelt wird, gelten die gesamtstaatlichen Bestimmungen über den Großhandelsvertrieb von Medikamenten.
4. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino - Südtirol veröffentlicht.