1. Im Sinne dieser Richtlinien sind:
a) „Projekte“ alle Projekte, Maßnahmen, Veranstaltungen und anderen Initiativen in den Bereichen und mit den Zielsetzungen laut den Artikeln 1 und 3,
b) „Frauenorganisationen“ Organisationen, die wenigstens zu 80 Prozent aus Frauen bestehen und Interessen und Anliegen von Frauen vertreten,
c) „Frauengruppen und -initiativen“ Zusammenschlüsse, die aus wenigstens fünf Personen – mehrheitlich Frauen – bestehen und deren Vorhaben den Zielen dieser Richtlinien entsprechen. Sie müssen keine formellen Voraussetzungen wie Gründungsakt und Satzung erfüllen und ernennen eine Person als Projektverantwortliche. Das Projekt muss sich an ein breites Publikum richten und darf sich nicht nur auf die Frauengruppe oder -initiative beschränken, die dieses durchführt,
d) „Anspruchsberechtigte“, die Frauenorganisationen, die Frauengruppen und -initiativen sowie die privaten Einrichtungen und Körperschaften, die Anspruch auf die Beiträge haben,
e) „Antragstellende“, die Frauenorganisationen, die Frauengruppen und -initiativen sowie die privaten Einrichtungen und Körperschaften, die einen Beitragsantrag stellen.