Kriterien für die Bestimmung der für die Versetzungen des Landeslehrpersonals zur Verfügung stehenden Stellen
1. Im Sinne des Artikels 26 des Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013 für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen stehen für die Versetzungen im darauffolgenden Schuljahr folgende freiwerdende Stellen zur Verfügung:
a) Stellen von unbefristetem Lehrpersonal, welche im laufenden Schuljahr in den Ruhestand treten,
b) Stellen von unbefristetem Lehrpersonal, welche im laufenden Schuljahr kündigen,
c) konsolidierte Stellen, für welche keine Auftragsverlängerung beansprucht worden ist,
d) nach der Stellenwahl für Versetzungen noch verfügbare Jahresstellen.
2. Im Verzeichnis für die Stellenwahl über die im darauffolgenden Schuljahr zur Verfügung stehenden Stellen, welche im Sinne der geltenden Bestimmungen erfasst und veröffentlicht wird, werden auch die freien Stellen angegeben, die bereits wegen Auftragsverlängerungen und Versetzungen zugewiesen worden sind. Die Nichtveröffentlichung der freien Stellen laut Punkt 1 Buchstaben a) und b) muss vom zuständigen Bereich / von der zuständigen Abteilung angemessen begründet werden.
3. Die freien Jahresstellen, welche nach der Stellenwahl zur Verfügung stehen, bleiben im Internet für weitere zwei Arbeitstage veröffentlicht. Innerhalb dieses Termins müssen die daran interessierten Lehrpersonen, welchen eine Versetzung beantragt aber nicht erhalten haben, formell um Zuweisung dieser Stellen ansuchen.
4. Die Versetzung betrifft den gesamten individuellen Auftrag und erlaubt nicht Reststunden am vorhergehenden Dienstsitz beizubehalten.
5. Die Versetzung von einer Vollzeitstelle an eine Teilzeitstelle und umgekehrt ist zulässig. In diesem Fall muss auch das entsprechende Ansuchen um Reduzierung oder Erhöhung des individuellen Auftrages eingereicht werden.
6. Stellenverliererinnen und -verlierer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis haben in jedem Fall auch bei der Besetzung der Stellen Vorrang, die für Versetzungen zur Verfügung stehen. Dieses gilt auch für Versetzungen von Amts wegen in Fall von unüberwindbaren Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich.
7. Der aufgrund der staatlichen Normen bei den Versetzungen vorgesehene Vorrang zugunsten der Personen mit Behinderung bleibt, mit Ausnahme der Bestimmungen von Punkt 6, aufrecht
8. Das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag kann nach drei Jahren ab Ernennung in die Stammrolle um Versetzung ansuchen.