Wesentliche Elemente der Vereinbarung im Sinne von Artikel 45, Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 13/1997
Mit der gegenständlichen Vereinbarung soll die zwischengemeindliche Zusammenarbeit geregelt, die Aufgabenverteilung samt Delegierung der meisten Aufgaben an die Standortgemeinde definiert und die Finanzflüsse (Verteilung Kosten und Einnahmen) festgelegt werden.
Wesentliche Elemente der Vereinbarung sind somit:
1.) Gegenstand und Ziele der Vereinbarung
Die Vereinbarung regelt die Ausweisung, Errichtung und Führung eines übergemeindlichen Gewerbegebietes für die betroffenen Gemeinden im Sinne von Artikel 45, Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 13/1997.
Sie regelt die Obliegenheiten, Pflichten und Rechte aller Vertragsparteien hinsichtlich der Umsetzung des übergemeindlichen Gewerbegebietes, auch was die zeitliche Umsetzung des Projektes betrifft, sowie die Übertragung der diversen Aufgaben an die einzelnen Vertragspartner, als auch die jeweilige und anteilige Beteiligung der Gemeinden an den Kosten sowie an den anderen projektbezogenen Leistungen und die jeweilige und anteilige Beteiligung der Gemeinden an den Erträgen.
2.) Regelung der Beziehungen zwischen den Gemeinden samt Delegierung und Federführung
Für die Umsetzung des Projektes wird eine federführende Gemeinde bestimmt. Insbesondere umfasst die Federführung den Auftrag und die Kompetenz, rechtliche und vertragliche Verpflichtungen, mit unmittelbarer Wirkung und Verbindlichkeit für alle Gemeinden, sowohl mit Dritten als auch mit der autonomen Provinz Bozen einzugehen.
3.) Kosten und Finanzierung und deren Aufteilung
Die teilnehmenden Gemeinden verpflichten sich, sich an den Kosten für Projektierung, Durchführung und andere technische Spesen, sowie an den Kosten für die Durchführung der primären und sekundären Erschließungsarbeiten und außerordentliche Instandhaltung des Gewerbegebietes gemäß einem vereinbarten Schlüssel zu beteiligen.
Es obliegt der Standortgemeinde, den Antrag um Finanzierung inklusive der erhöhten Förderung im Sinne von Artikel 35septies des Landesgesetzes Nr. 15/1972 einzureichen und die entsprechenden Kosten abzurechnen.
4.) Einnahmen und deren Aufteilung
Solange die Zone für Gewerbetätigkeit zweckbestimmt bleibt oder bis zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt oder Mindestbetraghöhe überweist die Standortgemeinde den anderen Gemeinden, welche Partner der gegenständlichen Vereinbarung sind, eine Summe, welche unter Berücksichtigung der gesamten eingenommenen Beträge des Vorjahres, in Bezug auf die eingetriebenen Konzessionsgebühren und die GIS, sowie an der jeweiligen Beteiligung an den Kosten bemessen ist.
5.) Leistungen und Garantien der Gemeinden
Die beteiligten Gemeinden verpflichten sich, das Projekt dauerhaft zu unterstützen und in der Regel keine weiteren Gewerbegebiete auszuweisen, die in Widerspruch zu den Grundsätzen dieser Vereinbarung stehen, mit Ausnahme von zum Beispiel der Erweiterung von bestehenden Betrieben, und zwar mindestens solange geeignete Grundstücke für diese Zwecke im übergemeindlichen Gewerbegebiet zur Verfügung stehen.
6.) Allgemeine und vertragsrechtliche Bestimmungen
Für die Überprüfung der Umsetzung der gegenständlichen Vereinbarung, sowie den Erlass von eventuellen Ersatzmaßnahmen, wird ein Koordinierungsausschuss eingesetzt.
Der Koordinierungsausschuss trifft alle projektrelevanten Entscheidungen, vorbehaltlich der gesetzlich bzw. statutarisch vorgesehenen Beschlussfassung durch Gemeinderat oder Gemeindeausschuss bzw. durch die Landesregierung und in jedem Fall in Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben des öffentlichen Baurechts.