(1) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„Art. 10 (Für das Verfahren verantwortliche Organisationseinheit)
1. Die jeweilige Organisationseinheit der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Sachverhaltsermittlung und für die Erfüllung jedes sonstigen Verfahrenserfordernisses sowie für die Ausarbeitung oder den Erlass und die allfällige Durchführung der abschließenden Maßnahme verantwortlich, und zwar vorbehaltlich dessen, was Artikel 11 bestimmt.
2. Sind mehrere Organisationseinheiten derselben Landesabteilung für die Sachverhaltsermittlung zuständig, so weist der Abteilungsdirektor die Verantwortung für das Verfahren jener Einheit zu, welche am stärksten damit befasst ist oder den Vorschlag für die abschließende Maßnahme ausarbeiten muss.
3. Sind mehrere Landesabteilungen für die Sachverhaltsermittlung zuständig, so liegt die Verantwortung für das Verfahren beim Direktor jener Abteilung, welche am stärksten damit befasst ist oder den Entwurf für die abschließende Maßnahme ausarbeiten muss.“