1. Wird bei der Stichprobenkontrolle gemäß Artikel 9 oder nach Auszahlung der Beihilfe festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung fehlen oder die mit dem Beihilfeantrag eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, so wird die gesamte Beihilfe nicht gewährt oder widerrufen; wurde sie bereits ausgezahlt, so muss der Begünstigte den Betrag zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückzahlen.
2. Bei falschen oder unwahren Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem sonstigen in Zusammenhang mit der Beihilfe eingereichten Akt oder Dokument werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.