Die Beitragsgesuche müssen innerhalb 30. September eingereicht werden und haben ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres Gültigkeit.
Unbeschadet der Bestimmung des Art. 9, Abs. 9 des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, sind die gegenständlichen Beiträge für dieselben Durchführungsarbeiten nicht mit beantragten oder ausbezahlten Beiträgen, Forderungen oder Zuschüssen irgendwelcher Art seitens der Autonomen Provinz Bozen, dem Staat und der Europäischen Union kumulierbar.
Beim Übergang des Eigentums der Verteileranlagen vom Enel an die Provinz Bozen sind die bereits ausgezahlten Beiträge bei der Schätzung dieser Anlagen zu berücksichtigen.