(1) Wird bei einem/r Bediensteten die zeitweise Nichteignung für den Unterricht festgestellt, behält er/sie die Stelle am bisherigen Dienstsitz und befindet sich bis zur Zuweisung eines anderen Aufgabenbereiches, unter Beachtung der Bestimmungen gemäß den Artikeln 12 und 13 dieser Anlage, im Krankenstand. Die Bestimmungen von Artikel 15 dieser Anlage bleiben unbeschadet.
(2) Das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag, das von der rechtsmedizinischen Kommission für die Ausübung des Lehrberufes für ungeeignet erklärt wird, wird, auf Antrag, in anderen Aufgabenbereichen verwendet, die die genannte Kommission für den Gesundheitszustand als geeignet erachtet.
(3) Das Personal, das für die Ausübung des Lehrberufes dauerhaft ungeeignet ist, verliert seine Stelle am bisherigen Dienstsitz und befindet sich bis zur Zuweisung eines anderen Aufgabenbereiches, unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Artikel 12 dieser Anlage, im Krankenstand. Dieses Personal besetzt eine Stelle im Landesplansoll des Lehrerpersonals, sofern keine freie Stelle im Stellenplan der Landesverwaltung zugewiesen werden kann.
(4) Im Falle einer Verwendung in anderen Aufgabenbereichen der Schulverwaltung im Sinne von Absatz 2, behält das Personal die angereifte Besoldung und rechtliche Behandlung bei. Der endgültige Einsatz in Aufgabenbereichen des nicht unterrichtenden Personals erfolgt nach Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrages, welcher die mit der auszuübenden Tätigkeit verbundene rechtliche Behandlung und die Besoldung enthält und jedenfalls die angereifte Besoldung gewährleistet. Das Personal hat eine neue Probezeit abzuleisten, wie sie von den für das Landespersonal geltenden Bestimmungen vorgesehen ist.