(1) Der Bildungsurlaub wird nach den näheren Bestimmungen gewährt, die in den dezentralen Vertragsverhandlungen laut Artikel 34 des vorliegenden Vertrages vorgesehen werden, wobei die von der allgemeinen Regelung des Rechts auf Bildung im öffentlichen Dienst ableitbaren Grundsätze zu berücksichtigen sind.