(1) Die Abwesenheit wegen Krankheit darf innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes nicht mehr als zwei Jahre und neun Monate betragen.
(2) Aus besonders schwerwiegenden, vom/von der Bediensteten in einem entsprechenden Ansuchen geltend gemachten Gründen kann diesem/r, wenn er/sie das Höchstausmaß laut Absatz 1 oder laut Artikel 12, Absatz 4, dieser Anlage erreicht hat, eine weitere Abwesenheit wegen Krankheit von nicht mehr als sechs Monaten gewährt werden. Die Auswirkung dieser Verlängerung beschränkt sich auf die Beibehaltung der Stelle.
(3) Das Personal, das für jeglichen Dienst untauglich geworden ist, sowie das Personal, das nach Ablauf der Höchstdauer der Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall den Dienst aus Gesundheitsgründen oder wegen Untauglichkeit nicht wieder aufnehmen kann, wird nach vorheriger Untersuchung durch die rechtsmedizinische Kommission des Dienstes enthoben.