(1) Um die Wiedergenesung und volle Eingliederung der Bediensteten zu fördern, bei denen von Seiten der zuständigen öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder von Vereinigungen, die mit der Landesverwaltung aufgrund der einschlägigen Bestimmungen eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, eine Behinderung festgestellt wurde und die sich einer von den Einrichtungen vorgegebenen Rehabilitationstherapie unterziehen müssen, werden folgende Unterstützungsmaßnahmen zur Durchführung der entsprechenden Therapie geboten: