(1) Den Bediensteten können, auf Antrag, im Laufe des Schuljahres für persönliche Erfordernisse Abwesenheiten von maximal fünf Stunden je Arbeitstag gewährt werden. Im Laufe eines Schuljahres dürfen diese Abwesenheiten 36 Arbeitsstunden nicht überschreiten.
(2) Die entsprechende Zeit ist in Absprache mit dem/der Schuldirektor/in einzubringen. Für die Einbringung wird der Umrechnungsschlüssel Unterrichtsstunde zu Verwaltungsstunde mit 1:1,9 gewertet. Abwesenheiten für Arztbesuche oder für nachgewiesene Rehabilitationstherapien sind in der Regel nicht durch Zeitausgleich einzubringen.
(3) Falls die entsprechende Zeit in außergewöhnlichen Fällen oder aus besonderen dienstlichen Gründen nicht eingeholt werden kann, wird dem/der Bediensteten ein entsprechender Betrag von der Gesamtbesoldung abgezogen, und zwar im Ausmaß der entsprechenden Fehlstunden.