(1) In den Senat oder in die Kammer der Republik oder in den Regionalrat oder in die Regional- oder Landesregierung gewählte Bedienstete werden von Amts wegen für die Dauer des entsprechenden Mandats in den unbezahlten Wartestand versetzt.
(2) Bedienstete, die durch Wahl zu besetzende öffentliche Ämter bekleiden, die mit den in Absatz 1 genannten nicht identisch sind und für die ein Anspruch auf bezahlte Freistellung vom Dienst besteht, werden auf Ansuchen in den unbezahlten Wartestand versetzt.
(3) Das Land, zahlt die Beiträge für das Ruhegehalt und die Abfertigung, einschließlich des Anteils zu Lasten des/der in den Wartestand versetzten Bediensteten, ein.
(4) Im Falle der Wahl laut Absatz 1 zahlt das Land, nur die Beiträge für das Ruhegehalt ein, wobei die Pflicht besteht, die zu Lasten der betroffenen Bediensteten gehende Beitragsquote einzutreiben.
(5) Die in Absatz 1 genannte Wartestandszeit zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und in der Besoldung. Die Bediensteten, deren Mandat endet, nehmen im Stellenplan die Position ein, die ihnen nach Abzug der Zeit im Wartestand zusteht.
(6) Die im Wartestand verbrachte Zeit laut Absatz 2 gilt in jeder Hinsicht als effektiv geleisteter Dienst sowie als ordnungsgemäße Verzögerung bei der Ableistung des Probejahres.