(1) Das Personal kann, zusätzlich zum Wartestand gemäß Artikel 31 dieser Anlage, für höchstens zwei Jahre in den unbezahlten Wartestand versetzt werden, und zwar für die Betreuung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die gemäß geltenden Bestimmungen des Landes als pflegebedürftig erklärt wurde. Dieser Wartestand bewirkt eine verhältnismäßige Kürzung des ordentlichen Urlaubes und zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, für das Ruhegehalt und die Abfertigung.