(1) Die Bediensteten können aus triftigen persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen, die anzuführen sind, für höchstens zwei Jahre innerhalb von fünf Jahren in den unbezahlten Wartestand versetzt werden. Das Personal mit einem zeitlich beschränkten Auftrag kann diesen Wartestand im Höchstausmaß von dreißig Tagen im Schuljahr und beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beanspruchen.
(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Wartestand bewirkt eine verhältnismäßige Kürzung des ordentlichen Urlaubes und zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, für das Ruhegehalt und die Abfertigung.
(3) Zwei oder mehrere Abwesenheiten wegen Sonderurlaubs werden für die Berechnung der Höchstdauer gemäß Absatz 1 zusammengezählt, falls zwischen ihnen nicht wenigstens sechs Monate aktiven Dienstes liegen.
(4) Alles Nähere über die Gewährung des in diesem Artikel vorgesehenen Wartestandes wird in dezentralen Verhandlungen festgelegt.