(1) In folgenden Fällen haben die Bediensteten Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, wobei der jeweilige Grund, sofern zulässig, auch mit Selbsterklärung, belegt werden muss:
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Sonderurlaube gelten in jeder Hinsicht als Dienstzeit; für die fakultative Abwesenheit im Sinne des Buchstabens g) gelten jedoch die einschlägigen Vorschriften.