(1) Innerhalb von fünf Jahren nach der Mitteilung über die Feststellung der angemessenen Entschädigung kann die Verwaltung bei Erhöhung der körperlichen Beeinträchtigung, auf Antrag des/r Bediensteten oder der gesetzlichen Erben - ein einziges Mal - die bereits gewährte Entschädigung neu berechnen, und zwar gemäß dieser Regelung.
(2) Falls durch die Verschlechterung der Körperschaden in eine höhere Kategorie als in jene fällt, für welche die erste Entschädigung festgestellt wurde, wird bei der Neufestsetzung der bereits ausgezahlte Betrag abgezogen.