(1) Die rechtsmedizinische Kommission laut Artikel 2 dieser Anlage wird vom/von der Generaldirektor/in des Sonderbetriebes des Sanitätsbetriebes Bozen für drei Jahre ernannt und besteht aus wenigstens drei Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Kommission und die Regeln zur Abwicklung deren Tätigkeit werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt, wobei die Anwesenheit von Fachärzten/innen gemäß den allgemeinen Grundsätzen der entsprechenden staatlichen Regelung zu gewährleisten ist.
(2) Bei der Untersuchung durch das Ärztekollegium kann das Personal einen/e Vertrauensarzt/ärztin beiziehen.