(1) Die Untersuchungen durch die rechtsmedizinische Kommission werden vom jeweiligen Schulamt beantragt und zwar:
(2) Das Ansuchen oder der Antrag ist an das jeweilige Schulamt zu richten; allfällige Krankheitsatteste sowie ein ausführlicher Bericht des/r zuständigen Vorgesetzten sind beizulegen.
(3) Der/Die Antragsteller/in muss in seinem/ihren Ansuchen angeben, was er/sie erreichen will; demzufolge ist die Fragestellung an die Kommission klar und erschöpfend zu formulieren. Insbesondere muss der Antrag die Frage beinhalten, ob sich die Nichteignung auf jegliche Art von didaktischer Tätigkeit bezieht.