(1) Die angemessene Entschädigung laut Artikel 109 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, geändert durch Artikel 42 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, wird dem/r Bediensteten gewährt, der/die durch eine dienstbedingte Erkrankung oder Verletzung einen Körperschaden erlitten hat, der einer der Kategorien laut Tabellen A) und B) im Anhang des Gesetzes vom 18. März 1968, Nr. 313, in geltender Fassung, über die Kriegspensionen, zuzuschreiben ist.
(2) Für eine Krankheit oder Verletzung, die in den genannten Tabellen nicht aufscheint, kann jemand nur dann entschädigt werden, wenn sie den in den Tabellen angeführten Körperschäden gleichkommt.