(1) Als dienstbedingte Ursache gilt jeder aus der Dienstausübung sich ergebende Tatbestand, der während der Dienstzeit eintritt und als ausschließliche Ursache oder vorwiegende Nebenursache der dem/r Bediensteten widerfahrenen Verletzung oder Erkrankung betrachtet werden kann.
(2) Als dienstbedingte Ursache gilt auch jeder Unfall, welcher dem/r Bediensteten auf dem üblichen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle oder umgekehrt widerfährt, sofern keine grobe Fahrlässigkeit, oder keine willkürliche Entfernung vom Dienst vorliegt.