(1) Die angemessene Entschädigung wird für jedes Lebensjahr über dem 50. um 3% gekürzt.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist das Alter des/r Bediensteten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu berücksichtigen.
(3) Die angemessene Entschädigung wird in folgenden Fällen um 50% gekürzt:
(4) Wird die Vorzugspension oder die Leibrente nach Auszahlung der angemessenen Entschädigung erlangt, so wird die Hälfte der bereits ausgezahlten Entschädigung durch monatlichen Pensions- oder Rentenabzug im Ausmaß eines Zehntels derselben wieder eingebracht.
(5) Von der angemessenen Entschädigung werden - bis zu deren Höhe - die vom/von der Bediensteten oder von den Erben bezogenen Versicherungssummen abgezogen, wenn die jeweilige Versicherung zu Lasten der Verwaltung geht.