(1) Die rechtsmedizinischen Leistungen, betreffend die in dieser Verordnung vorgesehenen medizinischen Erhebungen und Kontrollen, werden von der im Artikel 2 dieser Anlage erwähnten Kommission der Sanitätseinheit Mitte-Süd unentgeltlich erbracht.
(2) Den unter Artikel 3 dieser Anlage angeführten Mitgliedern und dem/r Sekretär/in der Kommission werden, soweit zustehend, jene Vergütung entrichtet, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften für das Personal des Landesgesundheitsdienstes vorgesehen sind.