(1) Das Ansuchen um die medizinischen Untersuchungen zwecks Erlangung der Vergünstigung laut Artikel 109 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, geändert durch Artikel 42 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, muss, eventuell auch mit Einschreibebrief, an das jeweilige Schulamt gerichtet werden, und zwar innerhalb der Fallfrist von sechs Monaten nach dem Eintritt des Ereignisses, das zur Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes geführt hat, oder nachdem die Beeinträchtigung infolge der Krankheit oder der Verletzung, die als von dienstlichen Ursachen abhängig anerkannt wurde, auftrat.
(2) Im Ansuchen ist ausführlich die Art der Krankheit, Verwundung oder Verletzung anzuführen, für welche man die Anerkennung einer eventuellen Abhängigkeit von dienstlichen Ursachen beantragt, sowie die Umstände, die dazu führten, die Ursachen, welche sie hervorgerufen haben, und die Auswirkungen auf den Gesundheitszustand. Dem Ansuchen sind die Unterlagen laut Artikel 4, Absatz 2, dieser Anlage beizulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der Frist laut Absatz 1 auftritt.
(4) Das Ansuchen kann innerhalb derselben Frist auch von den pflichtteilsberechtigten Erben des/r verstorbenen Bediensteten oder Pensionisten/innen eingebracht werden.
(5) Das Protokoll der rechtsmedizinischen Kommission muss Angaben über Folgendes beinhalten:
- die Durchführung der Untersuchung zur Feststellung, ob die Krankheit ausschließlich durch dienstliche Ursachen oder durch eine vorwiegende Nebenursache bedingt ist,
- die vorübergehende Dienstunfähigkeit,
- die dauernde - partielle oder gänzliche - Dienstunfähigkeit,
- das Ausmaß des Körperschadens sowie die allfällige Zuschreibung der Krankheit oder der Verletzung des/r Bediensteten zu einer der Kategorien, welche in den Tabellen A) und B) zum Gesetz vom 18. März 1968, Nr. 313, in geltender Fassung, über die Kriegspensionen enthalten sind.