(1) Der/Die Vorsitzende bestimmt den Termin für die Untersuchung durch das Ärztekollegium, lädt den/die Bediensteten/e vor und weist ihn/sie auf die Möglichkeit hin, sich während der Untersuchung von einem/r Vertrauensarzt/ärztin beistehen zu lassen. Das jeweilige Schulamt, in dessen Auftrag die Untersuchung erfolgt, wird von der Vorladung in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Kommission kann unter Umständen medizinische Beratungen oder diagnostische Untersuchungen anfordern oder weitere Informationen einholen, die sie für das verlangte Gutachten für notwendig oder nützlich erachtet.
(3) Die Untersuchung durch das Ärztekollegium muss innerhalb von zwei Monaten, nach dem Antrag, durchgeführt werden.
(4) Eine Kopie des Protokolls der Kommission wird dem jeweiligen Schulamt übermittelt, das seinerseits dafür sorgt, dass der Befund zur Kenntnis des/r betreffenden Bediensteten sowie der zuständigen Ämter gelangt, und das alle übrigen, in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallenden Handlungen erledigt.
(5) Der Bescheid der Kommission über die medizinischen Aspekte der Untersuchung ist endgültig.