(1) Erleidet der/die Bedienstete aus dienstlichen Ursachen einen weiteren Körperschaden, so wird eine neue Entschädigung festgestellt, falls der sich ergebende Gesamtkörperschaden in eine höhere Kategorie als in jene fällt, für welche die erste Entschädigung festgestellt wurde.
(2) Von der neuen Entschädigung wird der bereits ausgezahlte Betrag abgezogen.