(1) Der rechtmäßige Vertreter oder der zur Behebung Bevollmächtigte hat zu quittieren; mit der Quittungsunterschrift wird auch erklärt, daß der Anspruchsberechtigte am Leben ist.
(2) Ist der Anspruchsberechtigte vorstorben, so werden die fälligen und nicht behobenen Raten dem Erben gegen Vorweis des Totenscheines und einer Bescheinigung über den Umstand, daß er Erbe des Anspruchsberechtigten ist, ausgezahlt.
(3) Falls der Tod nach Anerkennung der Behinderung und vor der Anordnung der finanziellen Leistungen eintritt, hat der Erbe Anspruch auf die am Todestag fälligen Raten.
(4) Noch nicht fällige Raten der im vorhinein erhaltenen Monatsbezüge dürfen nicht zurückverlangt werden, es sei denn, dies könnte durch direkten Einbehalt bei etwaigen anderen Zahlungen, die dem Anspruchsberechtigten oder seinen Rechtsnachfolgern aus irgendeinem Grunde zustehen, erfolgen.
(5) Die Auszahlung der Leistungen, die den Minderjährigen zustehen, erfolgt an die in Artikel 16 Absatz 1 erwähnte Person, die die elterliche Gewalt ausübt.44)