(1) Die Auszahlung an die Bezugsberechtigten erfolgt in der vom Landesgesetz vom 17. Februar 1966, Nr. 3,42) vorgesehenen Weise, und zwar alle zwei Monate im Januar, März, Mai, Juli, September und November jeweils am Achtundzwanzigsten.
(2) Die Landesregierung ist befugt, die monatlichen Auszahlungen der Leistungen anzuordnen und die entsprechende Verfahrensweise festzulegen.
(3) Ist ein Bezugsberechtigter dauerhaft in einer Institution zur Betreuung oder Pflege untergebracht, für welche der Tagessatz zu bezahlen ist, kann die Auszahlung der Leistungen mit Einwilligung des Bezugsberechtigten oder, falls dieser nicht zurechnungsfähig ist, mit Einwilligung der nächsten Verwandten direkt an diese Einrichtung erfolgen.43)