(1) Ist aus den Unterlagen, die dem Gesuch beigelegt sind, keine Behinderung ersichtlich, die nach Art und Ausmaß unter die in Artikel 5 vorgesehenen Fälle eingereiht werden kann, so nimmt die Kommission keine Untersuchung vor und weist das Gesuch um finanzielle Leistungen mit einem begründeten Bescheid ab. In allen anderen Fällen lädt sie den Gesuchsteller zu einer Untersuchung vor.
(2) Bei dauernder Transportunfähigkeit - die von einem Arzt zu bescheinigen ist - kann die Kommission eine Hausvisite bewilligen. Die Kommission kann, nachdem sie das ärztliche Zeugnis überprüft hat, jeweils eines ihrer Mitglieder bevollmächtigen die Hausvisite durchzuführen. In diesem Fall steht der Kommission die Feststellung der Behinderung auf Grund des Ergebnisses der Hausvisite und des Berichtes des bevollmächtigten Arztes zu.
(3) Bleibt der Antragsteller zweimal ungerechtfertigt der Untersuchung fern, so wird dies als Verzicht angesehen; das zuständige Amt archiviert den Antrag endgültig.22)
(4) Die Gesuche um die Bewertung der Verschlechterung der Invalidität oder der Sehfähigkeit werden von den zuständigen Abteilungen der Kommission behandelt, sofern sie mit Unterlagen versehen sind aus denen die Veränderung des früheren Krankheitsbildes hervorgeht. Ist gegen den Bescheid der Kommission für die Feststellung der Invalidität und der Sehfähigkeit eine Beschwerde eingereicht worden, so werden die Gesuche um Bewertung der Verschlechterung der Invalidität oder der Sehfähigkeit erst nach der entsprechenden Entscheidung behandelt.23)