(1) Das Gesuch um Gewährung der verschiedenen Leistungen im Sinne dieses Gesetzes ist auf stempelfreiem Papier abzufassen, vom Gesuchsteller, von der Person, welche die elterliche Gewalt ausübt, oder vom Vormund zu unterzeichnen und der in Artikel 10 vorgesehenen Sanitätskommission zu übermitteln; das genannte Gesuch muß mit der Erklärung versehen sein, daß die Invalidität nicht durch Kriegs-, Arbeits- oder Dienstversehrtheit bedingt ist. Dem Gesuch sind je nach Kategorie folgende Unterlagen beizufügen:
Das Amt nimmt unvollständige Gesuche nicht entgegen, erklärt aber dem Antragsteller die Mängel und zeigt ihm die Möglichkeit auf, ein neues Gesuch einzureichen.15)
(2) Gesuche um Gewährung einer der in Artikel 3 vorgesehenen Leistungen werden als Gesuche um Gewährung aller im selben Artikel vorgesehenen finanziellen Leistungen, auf welche der Antragsteller Anrecht haben dürfte, angesehen.16)