(1) Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muß der Antragsteller folgende Voraussetzungen haben:
Er
(2) Was den Anspruch auf die in diesem Gesetz genannten Leistungen betrifft, sind die Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt, sofern sie in Südtirol ihren Wohnsitz haben, und in Italien als unselbständige oder selbständige Arbeiter tätig sind bzw. waren oder Familienmitglied eines Arbeiters sind, der Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist. Diese Voraussetzungen sind durch eine Selbstbestätigung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, nachzuweisen. 7)