(1) Die Zusammensetzung der Sanitäts- und der Verwaltungskommission, die in den Artikeln 10 und 21 vorgesehen sind, muß dem Sprachgruppenverhältnis gemäß letzter allgemeiner Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für die ladinische Sprachgruppe.39)
(2)40)