(1) Aus den Postkontokorrentanweisungen müssen ersichtlich sein: die Personalien und die Anschrift des Bezugsberechtigten, die im Ausweis angeführte Nummer, die auszuzahlenden Nettobeträge und gegebenenfalls die Personalien des rechtmäßigen Vertreters oder des Behebungsbevollmächtigten sowie die wichtigsten Angaben über die Maßnahme, mit der die Leistungen zugesprochen worden sind.