(1) Den Empfängern von in diesem Gesetz vorgesehenen Renten, Monatsgeldern oder anderen Zuwendungen stellt das zuständige Landesassessorat einen entsprechenden Ausweis aus; darin müssen aufscheinen: die Nummer, unter welcher der Inhaber eingetragen ist, seine Personalien, die Kategorie, der er angehört, der Zeitpunkt, ab welchem die Leistungen erbracht werden, und die wichtigsten Angaben über die Maßnahme, mit der ihm die Leistungen zugesprochen worden sind.
(2) Im Ausweis sind außerdem - an dafür vorgesehenen Stellen - Lichtbild und Unterschrift des Bezugsberechtigten anzubringen, die beide mit Stempel und Unterschrift des Gemeindesekretärs oder eines anderen vom Bürgermeister der Wohngemeinde beauftragten Beamten zu beglaubigen sind.