(1) Um eine Leistung in Anspruch nehmen zu können, muß der Antragsteller eine der folgenden Behinderungen haben:
(2) Was die Sozial- und Gesundheitsfürsorge und die Gewährung des Begleitungsgeldes angeht, werden jene Personen als Versehrte und Invaliden angesehen, die das 65. Lebensjahr überschritten und, was die mit ihrem Alter verbundenen Aufgaben und Funktionen angeht, dauernd Schwierigkeiten haben.9)