1. Die Bewertung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer anderen Form der Wassernutzung besteht, welche mit der hydroelektrischen Nutzung nicht oder teilweise nicht vereinbar ist, erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes auf der Grundlage des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer, weiterer Planungsinstrumente des Landes und des Staates, insbesondere mit Bezug auf Gewässerschutz, Bodenschutz, Schutz und Aufwertung der Landschaft sowie Naturschutz.
2. Für die Bewertung des öffentlichen Interesses gemäß Absatz 1, ersucht das zuständige Amt jene für die Umsetzung, Anwendung oder Durchführung der betroffenen Pläne und Programme verantwortlichen Ämter um ein Gutachten.
3. Die Gutachten sind innerhalb von 30 Tagen dem zuständigen Amt zu übermitteln. Die Frist beginnt mit Übermittlung der Anfrage.
4. Das zuständige Amt erstellt auf der Grundlage der verschiedenen Gutachten der Fachämter und der Stellungnahmen der Gemeinden und der repräsentativsten Interessensvertreter einen Bericht und unterbreitet diesen der Landesregierung für die abschließende Bewertung.
5. Der Bericht ist innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Gutachten und Stellungnahmen an die Landesregierung weiterzuleiten.