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Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 21
Richtlinien für Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste (2024-2026)

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1. Die Richtlinien laut Anlage A, die integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.

2. Die Richtlinien laut Anhang A gelten ab Genehmigung derselben für die ab diesem Datum eingereichten Beitragsanträge.

3. Die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 1180 vom 30. Dezember 2019, Nr. 1096 vom 29. Dezember 2020 und Nr. 63 vom 24. Januar 2023 sind widerrufen.

4. Die mit Beschluss der Landesregierung vom 30. Dezember 2019, Nr. 1180, abgeändert mit den Beschlüssen Nr. 1096 vom 29. Dezember 2020 und Nr. 63 vom 24. Januar 2023, genehmigten Richtlinien gelten weiterhin für jene Förderungsanträge, die bis 30. September 2023 eingereicht wurden und deren Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist.

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.