In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 16. April 2024, Nr. 243
Änderungen zu den Anwendungsrichtlinien im Bereich Innovationsförderung

...omissis...

die folgenden Änderungen zu den „Anwendungsrichtlinien im Bereich Innovationsförderung“, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1038 vom 28. November 2023 erlassen wurden, zu genehmigen:

1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU, Reihe L, vom 15.12.2023),“

2) Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a) Personalkosten (Forscher und Forscherinnen, Techniker und Technikerinnen und sonstiges Personal, wie beispielsweise mitarbeitende Familienmitglieder, sofern sie am Projekt der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung mitwirken); zu den Personalkosten gehören auch die Kosten der am Projekt der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung mitarbeitenden Inhaber und Inhaberinnen und Gesellschafter und Gesellschafterinnen des Unternehmens. Die Kosten für Personen, welche die eigene Tätigkeit in einer Betriebseinheit des antragstellenden Unternehmens in Südtirol ausüben, sind beihilfefähig; im Falle von Smart-Working-Verträgen muss die Tätigkeit für mindestens 60 Prozent der Arbeitsstunden, welche für das Projekt abgerechnet werden, in der Provinz Bozen ausgeübt werden; für die Ermittlung der zulässigen Ausgaben gelten die nachstehenden Parameter:

1) für die Berechnung der Personalkosten sind folgende fixe Tagessätze festgelegt: für Inhaber und Inhaberinnen, Gesellschafter und Gesellschafterinnen, Führungskräfte und leitende Angestellte, Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen 440,00 Euro, für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Laureat oder Doktorat 288,00 Euro, für technische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Maturaabschluss und für Fachkräfte 248,00 Euro und für Verwaltungsangestellte sowie nicht qualifizierte Arbeitskräfte 176,00 Euro; zur Ermittlung des Stundensatzes wird der Tagessatz durch acht dividiert; diese Tagesätze verstehen sich einschließlich Steuern und Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Die Zuteilung der Projektmitarbeiter und Projektmitarbeiterinnen zu den obgenannten Tätigkeitsbereichen hängt von der von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Unternehmen effektiv ausgeübten Tätigkeit ab und nicht von der jeweiligen beruflichen Qualifikation,

2) pro Person sind 8 Arbeitsstunden am Tag und 1.720 Arbeitsstunden im Jahr zugelassen; es sind nur volle Stunden zulässig; für Inhaber und Inhaberinnen und Gesellschafter und Gesellschafterinnen sind höchstens 860 Arbeitsstunden im Jahr zugelassen, ausgenommen davon sind Start-up-Unternehmen. Die Tätigkeit von Gesellschaftern und Gesellschafterinnen von Kapitalgesellschaften ist nur dann als internes Personal zulässig, wenn diese als physische Personen eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent am Gesellschaftskapital des antragstellenden Unternehmens nachweisen können,“

3) Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die in verbundenen oder abhängigen Unternehmen innerhalb einer Gruppe des Antragstellers oder in anderen Produktionseinheiten des Antragstellers erbracht werden, sind zum Selbstkostenpreis zu erfassen. Befinden sich die oben genannten verbundenen oder abhängigen Unternehmen, oder Produktionseinheiten außerhalb der Provinz Bozen, so können die entsprechenden Forschungs- und Entwicklungskosten als Personalkosten gemäß Absatz 2, Buchstabe a) abgerechnet werden, sofern diese 10 Prozent der Projektkosten nicht übersteigen und zur Aufrechterhaltung oder Steigerung der Produktions-, Innovations-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in Südtirol dienen, unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3. Im Falle von Forschungs- und Entwicklungsleistungen in verbundenen oder abhängigen Unternehmen außerhalb der Provinz Bozen können, mit Bezug auf die Personalkosten, als Pauschale auch zusätzliche allgemeine Kosten im Ausmaß von maximal 20 Prozent der als zulässig anerkannten Personalkosten, wie von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) vorgesehen, berechnet werden. Darüber hinaus können die entsprechenden Forschungs- und Entwicklungskosten im Falle der oben genannten verbundenen oder abhängigen Unternehmen oder Produktionseinheiten mit Sitz außerhalb der Provinz Bozen als Drittkosten gemäß Absatz 2, Buchstabe b) abgerechnet werden, bis zu einem Höchstmaß von 10 Prozent der Projektkosten.“

4) Artikel 9 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„10. Bei Unternehmen mit Produktionseinheit in Südtirol mit bis zu zehn Beschäftigten darf die jährlich zulässige Höchstausgabe für ein oder mehrere Projekte der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung, unabhängig von deren Laufzeit, 300.000,00 Euro nicht überschreiten. Für Unternehmen mit zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe mehr als zehn Beschäftigten dürfen, unabhängig von der Laufzeit der Projekte, höchstens 30.000,00 Euro pro Beschäftigte/n zugelassen werden, wobei die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 14 unverändert bleiben.“

5) Artikel 9 Absatz 14 erhält folgende Fassung:

„14. Die eingereichten Ausgaben pro Projekt dürfen den Höchstbetrag von 399.999,99 Euro nicht überschreiten. Projekte mit einem Volumen ab 400.000,00 Euro können im Rahmen spezifischer EFRE-Ausschreibungen eingereicht werden. Von diesem Höchstbetrag wird abgesehen, wenn die Leistungen bei verbundenen oder abhängigen Unternehmen innerhalb einer Gruppe des Antragstellers oder in anderen Produktionseinheiten des Antragstellers, die ihren Sitz außerhalb der Provinz Bozen haben, erbracht werden. Von diesem Höchstbetrag wird außerdem im Falle von Unternehmen, die bei EFRE-Ausschreibungen nicht als Begünstigte von Beihilfen zugelassen sind, abgesehen.“

6) Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Als eingestelltes oder abgeordnetes Personal gelten für das Unternehmen tätige Personen, die als Gehaltsempfänger aufscheinen und in einem Unterordnungsverhältnis zum Unternehmen stehen. Im Falle von Smart-Working-Verträgen muss die Tätigkeit für mindestens 60 Prozent der Arbeitsstunden, welche für das Projekt abgerechnet werden, in der Provinz Bozen ausgeübt werden.“

7) Punkt 6 im Anhang B „Begriffsbestimmungen“ erhält folgende Fassung:

„6. „De-minimis“-Beihilfen: Beihilfen von geringer Bedeutung, in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen. Unter „De-minimis“-Beihilfen versteht man die einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gewährten Beihilfen, welche die Gesamtsumme von 300.000,00 Euro nicht überschreiten und demzufolge den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinflussen und die Konkurrenz weder verfälschen noch zu verfälschen drohen. Die jeweilige „De-minimis“-Beihilfe wird nach vorheriger Feststellung der gesamten demselben Begünstigten im laufenden Jahr und in den vorangegangenen zwei Jahren zuerkannten „De-minimis“-Beihilfen gewährt. Eine Gruppe verbundener Unternehmen jeweils mit Rechtssitz in Italien wird für den Zweck der Anwendung der „De-minimis“-Regelung als ein einziges Unternehmen angesehen. Insgesamt darf die Summe von allen genehmigten „De-minimis“-Beihilfen an alle verbundenen Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren die Gesamtsumme von 300.000,00 Euro nicht überschreiten. Das zuständige Amt ist verpflichtet, den Begünstigten darüber zu informieren, dass es sich bei der gewährten Beihilfe um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.“

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt Anwendung finden.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction Beschluss vom 9. Januar 2024, Nr. 4
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 17
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 18
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 19
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 20
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 21
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 22
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 23
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 28
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 31
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 34
ActionAction Beschluss vom 9. Februar 2024, Nr. 44
ActionAction Beschluss vom 9. Februar 2024, Nr. 52
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2024, Nr. 55
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2024, Nr. 56
ActionAction Beschluss vom 27. Februar 2024, Nr. 86
ActionAction Beschluss vom 5. März 2024, Nr. 110
ActionAction Beschluss vom 12. März 2024, Nr. 124
ActionAction Beschluss vom 12. März 2024, Nr. 133
ActionAction Beschluss vom 12. März 2024, Nr. 138
ActionAction Beschluss vom 19. März 2024, Nr. 147
ActionAction Beschluss vom 19. März 2024, Nr. 153
ActionAction Beschluss vom 19. März 2024, Nr. 154
ActionAction Beschluss vom 19. März 2024, Nr. 168
ActionAction Beschluss vom 9. April 2024, Nr. 230
ActionAction Beschluss vom 16. April 2024, Nr. 236
ActionAction Beschluss vom 16. April 2024, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 16. April 2024, Nr. 243
ActionAction Beschluss vom 16. April 2024, Nr. 244
ActionAction Beschluss vom 16. April 2024, Nr. 245
ActionAction Beschluss vom 16. April 2024, Nr. 254
ActionAction Beschluss vom 23. April 2024, Nr. 271
ActionAction Beschluss vom 23. April 2024, Nr. 276
ActionAction Beschluss vom 23. April 2024, Nr. 293
ActionAction Beschluss vom 23. April 2024, Nr. 269
ActionAction Beschluss vom 23. April 2024, Nr. 300
ActionAction Beschluss vom 23. April 2024, Nr. 302
ActionAction Beschluss vom 7. Mai 2024, Nr. 311
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis