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Beschluss vom 23. April 2024, Nr. 300
Abschaffung des einheitlichen Rabattes im Ausmaß von 10% bei der Gewährung von Medizinprodukten durch die vertragsgebundenen Apotheken

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Die Landesregierung

Gemäß Artikel 11 des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Jänner 2017, betreffend die Definition und Anpassung der wesentlichen Betreuungsstandards laut Artikel 1, Absatz 7, des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, werden den Patienten mit Tracheotomie, Ileostomie, Colostomie und Urostomie, den Patienten, die dauerhaft eines Katheterismus bedürfen, den Patienten mit schwerer Harn- oder Stuhlinkontinenz, sowie den Patienten, die aufgrund einer schweren chronischen Erkrankung bettlägerig sind, die Leistungen garantiert, die die Gewährung der in Anlage 2 des genannten Dekretes aufgelisteten Einweg - Medizinprodukte bedingen. In der Anlage 11 des genannten Dekretes sind die Abgabemodalitäten der Einweg- Medizinprodukte enthalten.

Mit Beschluss der Landesregierung 18. April 2017, Nr. 457, sind die von obgenanntem Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Jänner 2017 vorgesehenen wesentlichen Betreuungsstandards übernommen worden.

Mit Beschluss der Landesregierung vom 7. Juli 2003, Nr. 2270 wurde der geltende Landesvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den öffentlichen und privaten Apotheken genehmigt.

Der genannte Landesvertrag sieht vor, dass die Apotheken im Rahmen der einschlägigen Landesbestimmungen die Heilbehelfe zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes abgeben.

Mit Beschluss der Landesregierung vom 14. März 2005, Nr. 809 in geltender Fassung wurde die Regelung für die Gewährung von Verbandsmaterial und Heilbehelfen an Patienten mit Diabetes mellitus, an Patienten mit Ileostomie, Kolotomie und Uroskopie, an Patienten, die eines Katheterismus bedürfen, an Patienten mit Harn- oder Stuhlinkontinenz, sowie an Patienten, die bettlägerig sind, zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes genehmigt.

Die genannte Regelung listet in der Anlage A die Heilbehelfe auf, die zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes gewährt werden können.

Artikel 3, Absatz 4 der Regelung sieht vor, dass das Verzeichnis der Anlage A wenigstens einmal im Jahr hinsichtlich Ersetzung, Streichung und Aufnahme von neuen Heilbehelfen überprüft wird. Außerdem teilt laut Artikel 9, Absatz 1 der Landesverband der Apothekeninhaber halbjährlich die im vorangegangenen Semester erfolgten Preisänderungen der Heilbehelfe mit und übermittelt das Verzeichnis der Heilbehelfe mit den angepassten Preisen. Diese Preise treten jeweils mit dem 1. April bzw. 1. Oktober eines jeden Jahres in Kraft.

Was die Modalitäten für die Verschreibung, Ermächtigung und Abgabe sowie die gewährbaren Produkte anbelangt, ist jedoch die genannte Regelung mit den Neuerungen, welche das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Jänner 2017 hinsichtlich der Leistungen, welche die Abgabe von Medizinprodukten bedingen, eingeführt hat, nicht vereinbar.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass das aktuelle Verzeichnis des Verbandsmaterials und der Heilbehelfe, die zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes gewährt werden können, mit Beschluss Nr. 1343 vom 11. Dezember 2018 genehmigt wurde.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Südtiroler Sanitätsbetriebes, der Apothekerkammer, des Verbandes der Apothekeninhaber und der öffentlichen Apotheken der Provinz Bozen sowie der Abteilung Gesundheit beauftragt wurde, einen Vorschlag zur Neuregelung der Gewährung von Medizinprodukten an Patienten mit Tracheotomie, Ileostomie, Kolostomie und Urostomie, an Patienten, die dauerhaft eines Katheterismus bedürfen, an Patienten mit schwerer Harn- oder Stuhlinkontinenz, an Patienten, die aufgrund einer schweren chronischen Erkrankung bettlägerig sind, sowie an Patienten mit Diabetes mellitus zu Lasten des Landeshaushaltes auszuarbeiten, welche die mit Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 12. Jänner 2017 eingeführten Neuerungen berücksichtigt.

Mit Beschluss Nr. 477 vom 21. März 2011 und mit Beschluss Nr. 923 vom 6. Juni 2011 wurde festgelegt, einen einheitlichen Rabatt im Ausmaß von 10% bei der Gewährung des Verbandsmaterials und der Heilbehelfe gemäß dem Landesgesetz vom 3. Jänner 1986, Nr. 2, in geltender Fassung, sowie gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1987, Nr. 115, einzuführen und die Aufrundung auf die nächste Euroeinheit des eingeführten Rabattes zu streichen.

Mit Beschluss der Landesregierung 31. Juli 2018, Nr. 772 und Beschluss Nr. 1103 vom 29. Dezember 2020 ist die Gewährung von Medizinprodukten an Personen mit Diabetes geregelt worden. Dabei wurden auch die neuen Vergütungspreise festgelegt, auf welche der Rabatt von 10% nicht angewandt wird.

Auch in Südtirol setzt die Energiekrise die Belastbarkeit des öffentlichen und privaten Landesgesundheitsdienstes unter Druck, dass Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die steigenden Energiekosten bewältigen zu können. Hinzu kommt auch die hohe Inflationsrate, die im Jahr 2022 etwa bei 9% lag und im Jahr 2023 bei 5,6%, was die laufende Krise weiter verschärft."

Es wird festgestellt, dass die Vergütungspreise der Medizinprodukte zuletzt mit Beschluss Nr. 1343 vom 11. Dezember 2018 angepasst wurden;

Nach Einsichtnahme in das Schreiben von Federfarma und Assofarm vom 7. Dezember 2023, Prot. 0964853, mit welchem um die Abschaffung des mit Beschluss Nr. 477 vom 21. März 2011 eingeführten Rabattes von 10% ersucht wird.

Nach Einsichtnahme in das Schreiben von Federfarma vom 20. März 2024, Prot. 23, mit welchem erneut um die Abschaffung des mit Beschluss Nr. 477 vom 21. März 2011 eingeführten Rabattes von 10% ersucht wird.

Um die Fortdauer der Versorgung mit Heilbehelfen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes bis zum Inkrafttreten der neuen Landesregelung, deren Ausarbeitung wegen des Ausbruchs der Pandemie COVID-19 sich verzögert hat, zu gewährleisten, und in Anbetracht der Preissteigerungen der letzten Jahre wird es als angemessen erachtet, den im Beschluss Nr. 477 vom 21. März 2011 vorgesehenen Rabatt von 10 % abzuschaffen.

Der mit Beschluss Nr. 1134 vom 19.12.2023 genehmigte Haushalt 2022 des Südtiroler Sanitätsbetriebes, weist Ausgaben für Erstattungen an öffentliche und private Apotheken und Handelsbetriebe für Medizinprodukte in Höhe von 17.638.519,23 Euro nach Abzug des Rabattes von 10% und somit in Höhe von 19.598.354,70 Euro brutto aus. Die geschätzten Mehrkosten belaufen sich somit auf ca. 1.900.000,00 Euro. Auch aus den provisorischen Daten 2023 geht eine Ausgabe für Medizinprodukte von 18.312.414,94 Euro hervor.

Es wird festgestellt, dass die nötigen Behebungen aus dem Fond zur Deckung der Ausgaben zur Umsetzung der Vereinbarungen mit dem ärztlich vertragsgebundenen Personal und mit den öffentlichen und privaten Apotheken ( LG 16/2020 Art.2, Abs.5) - sonstige Fonds und Rückstellungen des Kapitels U20031.0485, durchgeführt werden sollen um damit die ermächtigten Ausgaben auf Kapitel U13011.0000 des Verwaltungshaushalts des Landes für die Jahre 2024 - 2026 zuzuordnen.

Artikel 2-ter des Landesgesetzes Nr. 22 vom 19. September 2023 „Landesstabilitätsgesetz für das Jahr 2024“, in geltender Fassung, sieht vor, dass für den Abschluss der Landeszusatzabkommen zur Regelung der Beziehungen mit dem ärztlichen vertragsgebundenen Personal und mit den öffentlichen und privaten Apotheken in der Provinz Bozen zu Lasten des Landeshaushaltes 2024-2026 die Höchstausgabe von 4.202.100,00 Euro für das Haushaltsjahr 2024 und von 4.402.100,00 Euro für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 genehmigt wird.

Es wird festgestellt, dass außerdem die nötigen Behebungen aus dem Kassareservefond durchgeführt werden sollen.

Der Artikel 51, Absatz 2, Buchstabe d) des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Juni 2011, Nr. 118 regelt die ausgleichenden Änderungen der Veränderungen zwischen den Bargeldausstattungen der Missionen und Programme verschiedener Missionen.

Die aus der Anwendung des gegenständlichen Beschlusses entstehenden Ausgaben werden über die allgemeinen Zuweisungen an den Südtiroler Sanitätsbetrieb über das Kapitel U13011.0000 des Verwaltungshaushaltes des Landes gedeckt.

beschließt

einstimmig in gesetzmäßiger Weise:

1. den mit Beschluss Nr. 477 vom 21. März 2011 und mit Beschluss Nr. 923 vom 6. Juni 2011 eingeführten einheitlichen Rabatt im Ausmaß von 10% bei der Gewährung des Verbandsmaterials und der Heilbehelfe gemäß Landesgesetz vom 3. Jänner 1986, Nr. 2, in geltender Fassung, abzuschaffen;

2. die Mehrausgaben, welche sich durch die Anwendung gegenständlicher Maßnahme ergeben und die für das Jahr 2024 und folgende auf 1.900.000,00 Euro geschätzt werden, zu ermächtigen und die entsprechende Behebung aus dem entsprechenden Fond gemäß dem Ausgabenkapitel U20031.0485 zugunsten des Ausgabekapitels U13011.0000 des jeweiligen Verwaltungshaushaltes durchzuführen;

3. die Änderungen am Haushaltsvoranschlag, am technischen Begleitdokument und am Verwaltungshaushalt der Autonomen Provinz Bozen 2024 - 2026, wie sie aus der beiliegenden Auflistung, die integrierenden und wesentlichen Bestandteil zum gegenständlichen Beschluss bildet, hervorgehen, vorzunehmen;

4. die aus der Anwendung der gegenständlichen Maßnahme entstehende geschätzte Mehrausgabe für einen jährlichen Betrag von 1.900.000,00 Euro für den Haushalt 2024 auf dem Kapitel U13011.0000 „Zuweisungen an den Südtiroler Sanitätsbetrieb der nicht verwendungsgebundenen Anteile“ zweckzubinden;

5. die Ausgaben für die Jahre 2025 und 2026, die jährlich auf insgesamt Euro 1.900.000,00 geschätzt wird, sind über die Bilanzänderungen gemäß vorangehendem Punkte auf den dem Ausgabenkapitel U13011.000 „Zuweisung an den Sanitätsbetrieb von nicht zweckgebundenen Anteilen des Landesgesundheitsfonds für laufende Ausgaben“ über das Kapitel ungebundene Zuweisungen an den Sanitätsbetrieb des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen gesichert;

6. dem Schatzmeister die Änderungen in Bezug auf den Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für den Zeitraum 2024 - 2026 zu übermitteln, wie sie aus Anhang 8/1 hervorgehen, der einen integrierenden und wesentlichen Bestandteil dieses Dokumentes darstellt.

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