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Beschluss vom 12. März 2024, Nr. 138
Leitlinie für die Bewertung des öffentlichen Interesses an der Wassernutzung im Zuge der Vergabe einer Konzession gemäß Landesgesetz vom 16. August 2023, Nr. 20

Anlage A

Leitlinie für die Bewertung des öffentlichen Interesses an der Wassernutzung im Zuge der Vergabe einer Konzession gemäß Landesgesetz vom 16. August 2023, Nr. 20

Artikel 1
Anwendungsbereich und Ziel

1. Diese Leitlinie regelt das Verfahren zur Bewertung über das allfällige Vorliegen eines überwiegend öffentlichen Interesses an einer anderen Form der Wassernutzung, welche mit der geplanten hydroelektrischen Nutzung nicht vereinbar ist.

2. Die Bewertung erfolgt in Umsetzung des Artikels 8 des Landesgesetzes vom 16 August 2023, Nr. 20, „Regelung der Vergabe von Konzessionen für große Ableitungen von Gewässern zu hydroelektrischen Zwecken“, im Folgenden als "Gesetz" bezeichnet.

Artikel 2
Gegenstand der Bewertung

1. In diesem Verfahren wird das allfällige Vorliegen eines überwiegend öffentlichen Interesses an einer anderen Form der Wassernutzung bewertet, welche mit der geplanten hydroelektrischen Nutzung nicht vereinbar ist. Dabei sind folgende öffentliche Interessen zu betrachten:

- nachhaltige Gewässernutzung;

- Bodenschutz, öffentliche Sicherheit und Gefahrenabwehr;

- Natur- und Landschaftsschutz;

- Landwirtschaft.

Artikel 3
Öffentliche Bekanntmachung

1. Um das Verfahren zur Bewertung des öffentlichen Interesses gemäß Artikel 8 des Gesetzes einzuleiten, veröffentlicht das zuständige Amt für 30 Tage eine Bekanntmachung im Südtiroler Bürgernetz und an den Anschlagtafeln der betroffenen Gemeinden.

2. Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung enthält folgende Daten:

a) für Flussabschnitte, für die noch keine Konzessionen für große Wasserableitungen zu hydroelektrischen Zwecken vorliegen:

- die von der Ableitung betroffenen Gemeinden;

- die betroffenen Wasserkörper mit Angabe der freien Gewässerabschnitte;

b) bei Konzessionen, die verfallen sind oder demnächst verfallen:

- die von der Ableitung betroffenen Gemeinden

- betroffene Wasserkörper oder Gewässerabschnitte;

- Ableitungsströme, Höhenunterschiede, durchschnittliche jährliche Nennleistung der Konzession;

- durchschnittliche Jahresproduktion der letzten zehn Jahre.

3. In der Bekanntmachung nach Absatz 1 werden auch die für das Verfahren verantwortliche Person, das zuständige Amt und die zertifizierte E-Mail-Adresse für die Übermittlung etwaiger Stellungnahmen nach Artikel 4 angegeben.

Artikel 4
Stellungnahmen

1. Innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung gemäß Artikel 3 können die betroffenen Gemeinden und die repräsentativsten Interessensvertreter im Bereich Umwelt, Fischerei und Landwirtschaft dem zuständigen Amt Stellungnahmen zu einer anderen Nutzungsform der Gewässer vorlegen, die nicht oder teilweise nicht mit der hydroelektrischen Nutzung vereinbar ist.

Artikel 5
Prüfung bestehender Konzessionen und Ermächtigungen

1. Das zuständige Amt prüft in der Zwischenzeit das Vorliegen von Konzessionen oder Ermächtigungen anderer Wassernutzungen, die mit der geplanten hydroelektrischen Nutzung nicht oder teilweise nicht vereinbar sind.

Artikel 6
Bewertung der Vereinbarkeit mit bestehenden Plänen und Programmen

1. Die Bewertung, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer anderen Form der Wassernutzung besteht, welche mit der hydroelektrischen Nutzung nicht oder teilweise nicht vereinbar ist, erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes auf der Grundlage des Gesamtplans für die Nutzung der öffentlichen Gewässer, weiterer Planungsinstrumente des Landes und des Staates, insbesondere mit Bezug auf Gewässerschutz, Bodenschutz, Schutz und Aufwertung der Landschaft sowie Naturschutz.

2. Für die Bewertung des öffentlichen Interesses gemäß Absatz 1, ersucht das zuständige Amt jene für die Umsetzung, Anwendung oder Durchführung der betroffenen Pläne und Programme verantwortlichen Ämter um ein Gutachten.

3. Die Gutachten sind innerhalb von 30 Tagen dem zuständigen Amt zu übermitteln. Die Frist beginnt mit Übermittlung der Anfrage.

4. Das zuständige Amt erstellt auf der Grundlage der verschiedenen Gutachten der Fachämter und der Stellungnahmen der Gemeinden und der repräsentativsten Interessensvertreter einen Bericht und unterbreitet diesen der Landesregierung für die abschließende Bewertung.

5. Der Bericht ist innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Gutachten und Stellungnahmen an die Landesregierung weiterzuleiten.

Artikel 7
Abschluss des Verfahrens

1. Nach Vorlage des Berichtes stellt die Landesregierung innerhalb von 30 Tagen fest, ob allenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer anderen Nutzung der Gewässer besteht, die mit der hydroelektrischen Nutzung nicht vereinbar ist. In diesem Fall ist die Erteilung der Konzession für große Wasserableitung zu hydroelektrischen Zwecken nicht oder nur mit entsprechenden Auflagen möglich, welche das prioritäre öffentliche Interesse schützen sollen.

 

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