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Beschluss vom 2. Februar 2024, Nr. 23
Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Berufsverbände und deren Genossenschaften sowie an Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen für Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität

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1. Die Richtlinien laut Anlage A, die integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.

2. Die Richtlinien laut Anhang A gelten ab Genehmigung derselben für die ab diesem Datum eingereichten Beitragsanträge. Im Jahr 2024 können auch Initiativen zugelassen werden, die nach dem 01.01.2024 eingereicht, aber vor der Genehmigung dieser Kriterien noch nicht abgeschlossen wurden.

3. Die Beschlüsse der Landesregierung Nr. 437 vom 26. April 2016, Nr. 1188 vom 08. November 2016, Nr. 361 vom 04. April 2017, Nr. 1038 vom 03. Dezember 2019, Nr. 189 vom 22. März 2022 und Nr. 62 vom 24. Jänner 2023 sind widerrufen.

4. Die mit Beschluss der Landesregierung vom 26. April 2016, Nr. 437, abgeändert mit den Beschlüssen Nr. 1188 vom 08. November 2016, Nr. 361 vom 04. April 2017, Nr. 1038 vom 03. Dezember 2019, Nr. 189 vom 22. März 2022 und Nr. 62 vom 24. Jänner 2023, genehmigten Richtlinien gelten weiterhin für jene Förderungsanträge, die bis 31. Oktober 2023 eingereicht wurden und deren Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist.

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.