1. Nicht beihilfefähig sind:
a) reine Ersatzinvestitionen,
b) der Austausch bereits geförderter Objekte vor Ablauf der vorgeschriebenen Zweckbestimmung (5 Jahre für Behältnisse, Maschinen und Anlagen, 10 Jahre für Bauten),
c) ordentliche Instandhaltungsarbeiten, inklusive jener zur Anpassung an Bestimmungen zu Arbeitssicherheit, Hygiene und Umwelt,
d) der Erwerb von Holzfässern unter 1.000 Liter Fassungsvermögen für die Weinherstellung, sowie der Erwerb von Behältern für Ernte, Lagerung, Transport und Verarbeitung wie Plastikgroßkisten im Kernobstanbau,
e) der Erwerb oder Leasing von Immobilien,
f) der Bau von Strukturen und der Erwerb von Einrichtungen für die Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung von Kernobst für Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 2,
g) der Erwerb von Grundstücken und/oder deren Aufbereitung,
h) die Errichtung von Fotovoltaikanlagen und Heizanlagen,
i) der Erwerb oder die Miete von Personen- und Lastkraftwagen,
j) der Erwerb von Einrichtung und technischer Ausstattung für Büro-, Verkaufs- und Verkostungsräume und Sitzungssäle,
k) die Realisierung von Räumlichkeiten, die als Küche für die Tätigkeit Urlaub auf dem Bauernhof Verwendung finden sowie der Erwerb der entsprechenden Einrichtungen,
l) die Vorhaben laut Artikel 4, die an einem Produktionsstandort außerhalb der autonomen Provinz Bozen verwirklicht werden.
2. Die Beihilfen dürfen nicht unter Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen gewährt werden, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.