1. Für die Vorhaben laut Artikel 4 wird ein Kapitalbeitrag gewährt.
2. Für die Verwirklichung der beihilfefähigen Vorhaben seitens der Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1 beträgt die Beihilfe:
a) bis zu 20 Prozent der zugelassenen Ausgaben für den Sektor Kernobst- und Weinbau,
b) bis zu 30 Prozent der zugelassenen Ausgaben für den Sektor Erzeugnisse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, mit Ausnahme des Kernobstbaues und Weinbaues;
3. Für die Verwirklichung der zugelassenen Vorhaben seitens der Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 2 beträgt die Beihilfe:
a) bis zu 40 Prozent der zugelassenen Ausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), wobei für die unter Ziffer 1) angeführten Vorhaben die zur Förderung zugelassene Fläche nicht mehr als 75 Quadratmeter und für die unter Ziffer 2) angeführten Vorhaben nicht mehr als 25 Quadratmeter betragen darf,
b) bis zu 30 Prozent der zugelassenen Ausgaben für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b).
4. Für die in Absatz 3 Buchstabe a) angeführten Flächengrenzen werden die in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung bereits geförderten Flächen mitberücksichtigt.