1. Der Begünstigte muss den Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft, welche mit der Aufsicht über die Anwendung der geltenden Bestimmungen beauftragt sind, freien Zugang zu den Strukturen und Unterlagen gestatten, welche im Zusammenhang mit der beantragten oder gewährten Beihilfe stehen.